Bundesnotbremse

Zur ganzen – surrealen – Wahrheit im gegenwärtig von einer Bundesrepublik zu einer #Inzidenzrepublik mutierten Deutschland gehört, dass bei 7-Tage-PCR-Inzidenzen über 100 die rigiden Kontaktbeschränkungen (Haushalt + eine Person) nunmehr auch in Rheinland-Pfalz auf den privaten Raum ausgedehnt worden sind (Infektionsschutzgesetz IfSG §28b Absatz 1 Nr. 1)! Ein Verstoß (Ordnungswidrigkeit) kann mit einem Bußgeld von sage und schreibe bis zu 25.000 Euro geahndet werden (IfSG §73 Absatz 2). In dem Fall, dass die vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit zur Verbreitung eines Krankheitserregers (des SARS-CoV-2 Virus, aber – kaum zu glauben! – auch anderer Erreger, die in § 7 genannt sind, z.B. Varizella-Zoster-Virus oder Influenzavirus) oder der Krankheit COVID-19 (bzw. anderer in § 6 genannter Krankheiten (z.B. Windpocken, Keuchhusten) führt, wird aus ihr sogar eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden kann (IfSG §74).Dieselben Bußgeld- bzw. Strafvorschriften gelten aber auch für das Durchfahren des Landkreises (Transit) – ohne triftigen Grund – in den Nachtstunden, da „der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum (…) von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt“ ist. (IfSG §28b Absatz 1 Nr. 2). Vollkommen absurd das Ganze.

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/

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